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Eigentümer:
Roger Glamann
ehem. CENID Designstudios (1999-2020)
Diplom-Designer
(Industrial-Design, Hochschule für Bildende Künste, Braunschweig)
C.-P.-Hansen-Alle 9
25980 Sylt / Keitum

Tätigkeitsbereiche:
Industrial Design, Produktgestaltung, Produktentwicklung, Grafikdesign, Kommunikationsdesign, Mediendesign, Layout&Reinzeichnung, Semantic Interface Design, Webdesign, Printmedien, Illustration, CAD-Visualisierung, Dokumentation, Digitalisierung, Archivierung, Fotografie, Bildende Kunst, Gemälde (Acryl), Skizzen, Cartoon, Zeichnungen, Stegreif, Scribbels, Skulpturen materialübergreifend, Animation, Musik/Video, Gesang&Piano, Komposition, ...

Kontakt:
Tel: 0 46 51 - 338 7 328
E-Mail: info@cenid.de

[ Haftung ]
- Haftungsbeschränkung für externe Links (Disclaimer)
[ Allgemeine Vertragsbedingungen ]
- Allgemeine Vertragsbedingungen für Auftragsarbeiten und Designdienstleistungen
[ Art Kodex ]
- Richtllinien für faire Handlungsweise zwischen Künstler und Käufer

1.Copyright / Allgemeingültiges Urheberrecht
CENID© sowie alle weiteren mit © gekennzeichneten Zeichen und alle bildnerischen Varianten und Elemente des Logos oder Signets unterliegen ausdrücklich dem Copyright und sind mit diesem Zeichen urheberrechlich geschützt. Das Fehlen dieses Zeichens stellt die Allgemeingültigkeit des Urheberrechts nicht in Zweifel. Die Vervielfältigung insbesondere zu gewerblichen Zwecken ist ohne schriftliche Genehmigung des Urhebers ausdrücklich untersagt. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt. Es gelten die [Vertragsbedingungen].

2.Inhalt des Onlineangebotes
CENID übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der von ihr bereitgestellten Informationen. Grundsätzlich ausgeschlossen sind Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sofern die Mitarbeiter der CENID nicht nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, es sei denn, dass eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung der CENID auf typische bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbare Schäden beschränkt. Die Haftungssumme wird, außer bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden, auf 100 Euro begrenzt. Alle Angebote sind unverbindlich. Die CENID behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.

3.Verweise/Verknüpfungen ("Links")
Mit Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98- "Haftung für Links" hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das Landgericht - nur dadurch verhindert werden, indem man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.

Bei direkt verknüpften Verweisen ("Links") auf fremde Internetseiten, die außerhalb des Verantwortungsbereiches der CENID liegen, würde eine Haftungspflicht ausschließlich in dem Fall gegeben sein, in dem der Autor von den Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar wäre, die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu verhindern.

Die CENID erklärt hiermit ausdrücklich, dass zum Zeitpunkt der Linksetzung keine illegalen Inhalte auf den zu verlinkenden Seiten erkennbar waren. Auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung, die Inhalte und/oder die Urheberschaft durch Links verknüpfte Seiten hat die CENID keinerlei Einfluss. Deshalb distanziert sich die CENID hiermit ausdrücklich von allen verlinkten Seiten. Dies gilt für alle innerhalb des eigenen Internetangebotes gesetzten Links sowie für Fremdeinträge in vom Autor z.B. eingerichteten Gästebüchern, Diskussionsforen und Mailinglisten. Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und insbesondere für Schäden, die aus der Nutzung solcher Informationen entstehen, haftet allein der Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wurde, und nicht derjenige, der über Links auf die jeweilige Veröffentlichung lediglich verweist.

4.Urheber- und Kennzeichenrecht
Die CENID ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten. Alle innerhalb des Internetangebotes genannten und ggf. durch Dritte geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Allein aufgrund der bloßen Nennung ist nicht der Schluss zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Rechte Dritter geschützt sind. Das Copyright für veröffentlichte, von Mitglieder der CENID selbst erstellte Objekte bleibt allein bei dessen Urhebern. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Urheber nicht gestattet.

5.Datenschutz
Sofern innerhalb des Internetangebotes die Möglichkeit zur Eingabe persönlicher oder geschäftlicher Daten (E-Mailadressen, Namen, Anschriften) besteht, erfolgt dies ausdrücklich auf freiwilliger Basis. Die Inanspruchnahme aller angebotenen Dienste ist - soweit technisch möglich und zumutbar - auch ohne Angabe solcher Daten bzw. unter Angabe anonymisierter Daten oder eines Pseudonyms gestattet.

6.Rechtswirksamkeit dieser Haftungsregelung
Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieser Haftungsregelung der geltenden Rechtslage gemäß § 10 Absatz 3 MDStV nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Regelungen in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit bestehen.
(Stand:10/2009)

 

CENID ist unter dem Eigentümer Dipl.-Des. Roger Glamann beim Finanzamt Nordfriesland unter der St.Id.Nr. 41 052 396 684 gemeldet und nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) seit dem 01.07.1995 als selbstständiger Künstler und Publizist anerkannt.

1. Urheberschutz und Nutzungsrechte

1.1 Regelfall: das Auftragswerk
Der einem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.

1.2 Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) des Designers sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3 Ohne Zustimmung des Designers dürfen seine Arbeiten einschliesslich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.

1.4 Die Werke des Designers dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber / Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorars.

1.5 Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Designers.

1.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Designers.

1.7 Über den Umfang der Nutzung steht dem Designer ein Auskunftsanspruch zu.

2. Honorar

2.1 Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet der Designer:

a) das Regelhonorar für die genutzte Entwurfsarbeit,
b) das Werkzeichnungshonorar.

2.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet der Designer ein Abschlagshonorar, in der Regel 10% vom Auftragsvolumen.

2.3 Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik - Designer.

2.4 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.

2.5 Vorschläge und Weisungen des Auftragsgebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

2.6 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann der Designer Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

2.7 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten

3.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

3.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z. B. für Modelle, Muster, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.

3.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber / Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.

3.4 Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z. B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z. B. Lithografie, Druckausführung, Versand) nimmt der Grafik-Designer nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber / Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.

3.5 Soweit der Designer auf Veranlassung des Auftraggebers / Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber / Verwerter den Designer von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.

3.6 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

4. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr

4.1 An den Arbeiten des Designers werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.

4.2 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an den Designer zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.

4.3 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers / Verwerters.

5. Korrektur und Produktionsüberwachung

5.1 Vor Produktionsbeginn sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.

6. Haftung

6.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird vom Designer nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.

6.2 Der Auftraggeber / Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.

6.3 Soweit der Designer auf Veranlassung des Auftraggebers / Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er ausschliesslich nur für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

6.4 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den Designer, stellt er ihn von der Haftung frei.

6.5 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung des Designers nicht ausgeschlossen.

6.6 Von einer Zusendung von unverlangten Unterlagen, Dateien, Anhängen auf dem Postweg, per E-Mail etc. ist ausdrücklich abzusehen. Hierfür wird keine Haftung übernommen

7. Belegexemplare

7.1 Von vervielfältigten Werken sind dem Designer mindestens 10 ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.

8. Gestaltungsfreiheit

8.1 Für den Designer besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

8.2 Die dem Designer überlassenen Vorlagen (z. B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber / Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.

9. Erfüllungsort

9.1 Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Designers.

10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

10.1 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.


Gerichtsstand ist Flensburg / Schleswig-Holstein
Roger Glamann, Diplom-Designer


(Stand:01/2010)

 

ART KODEX FÜR FAIRE HANDLUNGSWEISE
formuliert 1948 und überarbeitet 1989 Beziehung zwischen Künstler* und Käufer
Dieser Kodex stellt in der Kommunikationsindustrie der graphischen Künste einen akzeptierten Standart von Berufsethos und Verhalten zur Verfügung. Er präsentiert Richtlinien für das freiwillige Verhalten von Personen in dieser Industrie, welches durch schriftliche Vereinbarungen verändert und angepasst werden kann.

1. Verhandlungen zwischen einem Künstler oder dessen Vertreter und einem Kunden sollten nur durch einen bevollmächtigen Käufer geführt werden.

2. Aufträge oder Vereinbarungen zwischen Künstler oder dessem Vertreter und Käufer sollten schriftlich erfolgen und die spezifizierten Rechte einschließen, die übertragen werden, die spezifizierte, zwischen beiden Parteien getroffene Honorarvereinbarung, das Lieferdatum und eine zusammenfassende Beschreibung der Arbeit.

3. Alle Änderungen oder Zusätze, die nicht auf Veranlassung des Künstlers oder dessen Vertreter erforderlich sind, werden dem Käufer als zusätzliche und separate Kosten in Rechnung gestellt.

4. Dem Käufer entstehen keine Kosten für Revisionen oder Wiederholungen, die durch den Künstler oder dessen Vertreter veranlaßt werden.

5. Sollte eine vom Käufer in Auftrag gegebene Arbeit durch diesen hinausgeschoben oder annulliert werden, wird ein Aufhebungshonorar vereinbart unter Zugrundelegung der aufgewendeten Zeit und Mühe und der entstandenen Kosten. 6. Fertiggestellte Arbeit wird voll bezahlt (und das Original wird dem Künstler prompt zurückgegeben).

7. Änderungen werden nicht ohne Konsultation des Künstlers vorgenommen. Wo Änderungen oder Neuausarbeitungen erforderlich sind, wird dem Künstler Gelegenheit gegeben, diese auszuführen.

8. Der Künstler wird den Käufer von jeder vorhergesehenen Lieferverzögerung in Kenntnis setzen. Sollte der Künstler durch unzumutbare Lieferverzögerung oder mangelnde Übereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen den Vertrag nicht einhalten, gilt dies als Vertragsbruch seitens das Künstlers.

9. Den Künstler aufzufordern, anhand von Vermutungen (Spekulation) zu arbeiten, wird wegen der potentiell vorhandenen Gefahr der Ausbeutung nicht als professionell akzeptabel angesehen.

10. Der Künstler oder dessen Vertreter wird dem Käufer keine geheimgehaltenen (nicht bekanntgegebenen) Rabatte, Preisnachlässe, Geschenke oder Boni geben, noch wird der Käufer diese von ihm verlangen.

11. Die Eigentumsrechte am Kunstwerk und Copyright liegen in den Händen des Künstlers.

12. Das Originalkunstwerk bleibt Eigentum des Künstlers, sofern es nicht ausdrücklich erworben wird. Die Reproduktionsrechte bleiben vom Kauf unberührt.

13. Alle Transaktionen (Vereinbarungen) werden schriftlich niedergelegt.

14. Ein in Auftrag gegebenes Kunstwerk ist nicht als "Lohnarbeit" anzusehen.

15. Wenn der Preis für die Arbeit von einem begrenzten Gebrauch ausgeht und die Nutzung der Arbeit später ausgeweitet wird, steht dem Künstler ein zusätzliches Honorar zu. 12. Das Originalkunstwerk bleibt Eigentum des Künstlers, sofern es nicht ausdrücklich erworben wird. Die Reproduktionsrechte bleiben vom Kauf unberührt.

16. Werden Probearbeiten, lnhalte oder vorläufige Fotos vom Künstler geleistet mit der Aussicht oder Möglichkeit, daß ein anderer Künstler den Auftrag erhält, die Arbeit zu vollenden, wird dies bei der Auftragserteilung schriftlich niedergelegt.

17. Wenn keine Übertragung des Copyrights durchgeführt worden ist, wird der Veröffentlicher bei jeder Reproduktion des Kunstwerkes das Copyright des Künstlers angeben, sofern der Künstler dies bei bei Vertragsabschluß verlangt.

19. Kein Kunstwerk darf plagiiert werden.

20. Wenn der Künstler besonders gebeten wird, eine Arbeit zu unzumutbaren Arbeitszeiten auszuführen, wird ein angemessenes zusätzliches Honorar vergütet.

21. Alle Kunstwerke oder Fotografien die einem Käufer als Proben ausgehändigt werden, sollten den oder die Namen der verantwortlichen Künstler tragen. Kein Künstler darf die Autorschaft am Werk eines anderen beanspruchen.

22. Alle Firmen und ihre Angestellten, die Künstlermappen, Probearbeiten etc. erhalten, sind verantwortlich dafür, daß der Künstler seine Arbeiten im selben Zustand zurückbekommt wie sie sie erhalten haben.

23. Ein Künstler, der mit einem Vertreter, Studio oder einer Produktionsfirma einen Exclusiv- Vertretungsvertrag abschließt, darf keine Aufträge von einem anderen Vertreter oder Studio annehmen oder erlauben, daß seine Arbeit durch sie gezeigt wird. Jeder Vertrag, der nicht exclusiv gemeint ist, sollte die genau spezifizierten Einschränkungen erhalten, die zwischen den Parteien vereinbart sind.

24. Kein Vertreter sollte die Probearbeiten eines Künstlers weiter zeigen, nachdem die Zusammenarbeit beendet ist.

25. Nach Beendigung einer Verbindung zwischen Künstler und Repräsentent sollte der Repräsentant zu einer Provision für sechs Monate berechtigt sein auf Verkäufe, die er eingeleitet hat, sofern es nicht anders vertraglich vereinbart ist.

26. Probearbeiten eines Künstlers die einem Repräsentanten oder eventuellem Käufer überlassen werden, bleiben Eigentum des Künstlers. Sie dürfen nicht ohne Einwilligung des Künstlers dupliziert werden und müssen dem Künstler zügig und in gutem Zustand zurückgegeben werden.

27. Wettbewerbe zu kommerziellen Zwecken werden nicht als professionell zumutbar angesehen wegen ihres potentiell spekulativen Charakters.

Auszug aus:
Copyright 1989 by the Joint Ethics Commitees, POB Nr.179, Grand Central Station New York, NY 10017

* Das Wort Künstler ist so zu verstehen, daß es kreative Menschen in allen Bereichen der visuellen Kommunikation wie beispielsweise der Illustration, 2- oder 3-dimensionalen Gestaltung, dem grafischen Design, der Fotografie, Animation, Film und Fernsehen einschließt.

 

© 1989-2021 Roger Glamann. Alle Inhalte sind durch das Urheberrecht geschützt.
Die Reproduktion oder gewerbliche Verwertung bedarf ausdrücklich der schriftlichen Genehmigung des Urhebers.